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    Urteil OLG Hamm -Einfuhr von pornografischen Schriften im Sinne des § 184

    Aktenzeichen: 2 Ss 1291/99 OLG Hamm

    Gericht: OLG Hamm

    Senat: 2

    Gegenstand: Revision

    Stichworte: pornographische Schriften, Einfuhr, Weiterverbreitung, Einführen, GjS, Jugendschutz, Endverbraucher, Versandhandel

    Normen: StGB 184 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4

    Leitsatz: Der ohne Weiterverbreitungsabsicht bei einem ausländischen Versand bestellende inländische Endverbraucher pornographischer Schriften macht sich nicht als "Einführer" im Sinn des § 184 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB strafbar.


    Beschluss: Strafsache gegen P.D. wegen Einfuhr pornographischer Schriften im Wege des Versandhandels.

    Auf die Revision der Staatsanwaltschaft Bochum gegen das Urteil des Amtsgerichts Herne-Wanne vom 30.08.1999 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm in der Sitzung vom 22.03.2000, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht als Vorsitzender, Richter am Oberlandesgericht und Richter am Amtsgericht, für Recht erkannt:

    Die Revision wird verworfen.
    Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse.

    Gründe: Das Amtsgericht hat den Angeklagten am 30.08.1999 vom Vorwurf der Einfuhr pornographischer Schriften im Wege des Versandhandels (§ 184 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StGB) aus rechtlichen Gründen freigesprochen. Die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte - zulässige - Sprungrevision der Staatsanwaltschaft, der die Generalstaatsanwaltschaft beigetreten ist, ist unbegründet.
    Nach den vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen bestellte der Angeklagte am 04.01.1996 gegen Vorkasse bei der Firma "Wantex" in den Niederlanden zwei Videofilme "einfach"pornographischen Inhalts auf dem Versandwege. Da die Bestellung allein für den Angeklagten selbst als "Endverbraucher" bestimmt gewesen ist, hat das Amtsgericht den Tatbestand des § 184 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StGB nicht als erfüllt angesehen. Es stützt seine Auffassung auf den gesetzgeberischen Willen, der allein die Tätigkeiten des Versandhändlers, nicht aber diejenigen des Endverbrauchers strafrechtlich erfassen wollte.
    Demgegenüber vertritt die Staatsanwaltschaft mit der Revision die Ansicht, der Angeklagte habe es durch seine Bestellung unternommen, einen konkreten ins Inland gehenden Versandhandelsvorgang ins Werk zu setzen. Denn nicht nur der ausländische Versandhändler, sondern auch der bestellende inländische Empfänger führten im Sinne des Versandhandels ein, seien also beide gemäß § 184 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StGB strafbar. Diese Auslegung der betreffenden Vorschrift sei nicht nur von ihrem Wortlaut gedeckt; ihr stehe auch der gesetzgeberische Zweck, der durch die Abschnittsüberschrift "Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung" bestimmt sei, nicht entgegen.
    Dieser Auffassung vermag sich aber der Senat nicht anzuschließen.
    Der Revision ist zwar darin beizupflichten, dass die von ihr vertretene Auslegung dem Wortlaut des Gesetzes nicht widerspricht. Denn "einführen" können nach allgemeinem Sprachgebrauch sowohl der ausländische Lieferant als auch der inländische Besteller. Nicht von ungefähr vertritt deshalb auch Tröndle, StGB, 44. Aufl., § 184 Rdnr. 21 die Meinung, beide seien Einführer im Sinne der genannten Vorschrift (anderer Ansicht: Laufhütte in LK, 11. Aufl., § 184 StGB Rdnr. 33;
    Lenckner in Schönke/Schröder, StGB, 25. Aufl., § 184 Rdnr. 16; SK-Horn, StGB, § 184 Rdnr. 31; Maurach-Schröder, StGB-BT, § 23, Seite 16). Soweit sich allerdings hierbei Tröndle auf die Entscheidung des OLG Bremen, NJW 1972, 1678 (1680) stützt, überzeugt dies nicht. Denn diese betraf noch einen Fall des § 184 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 a StGB alter Fassung, wonach sich unter anderem strafbar gemacht hat, wer vorsätzlich unzüchtige Schriften in den räumlichen Geltungsbereich des Strafgesetzes zum Zwecke der Weiterverbreitung - was hier nicht der Fall ist - eingeführt hatte.
    Nach der Neufassung des § 184 StGB durch das am 27.11.1973 verkündete 4. StrRG kann aber allein an einer am Wortlaut orientierten Auslegung des hier in Rede stehenden § 184 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StGB nicht mehr festgehalten werden. Denn die in § 23 Abs. 1 S. 2 der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) enthaltende Begriffsbestimmung des Einführers, wonach letzterer nur der inlandsansässige Vertragspartner ist, ist nur für den Außenwirtschaftsverkehr, nicht aber für den § 184 StGB maßgebend. Denn die AWV stellt für dieses Sonderrechtsgebiet allein eine Begriffsdefinition deswegen auf, um einerseits die Verantwortlichkeiten für die Einhaltung der außenwirtschaftlichen Vorschriften sachgerecht abzugrenzen (vgl. LG Bayreuth, NJW 1970, 574 ff.) und andererseits inländische Verantwortlichkeiten auch für ausländisches Handeln zu schaffen. Nur dies entspricht dem sich aus § 7 Außenwirtschaftsgesetz (AWG) ergebenden Gesetzeszweck, dem Staat die Möglichkeit zu verschaffen, den Außenwirtschaftsverkehr mit Waren (u. a. Waffen und Kriegsgerät) aus übergeordneten außenpolitischen Gründen im Interesse des Gemeinwohls zu kontrollieren (vgl. OLG Düsseldorf, NStZ 1987, Seite 565). Die damit einhergehende notwendige Beschränkung des freien Warenverkehrs mittels Anzeige- und Meldepflichten oder durch ein vorheriges Genehmigungsverfahren lässt sich bei grenzüberschreitendem Warenverkehr nämlich nur bei inländischen Verantwortlichkeiten verwirklichen. Demgegenüber dient § 184 Abs. 1 StGB nur dem Jugendschutz und dem Schutz vor ungewolltem Kontakt mit einfacher Pornographie (vgl. dazu Laufhütte, JZ 1974, Seite 64 mit zahlreichen Nachweisen aus dem Gesetzgebungsverfahren). Deshalb ist hier die Begriffsbestimmung der Außenwirtschaftsverordnung wegen des anders gelagerten Gesetzeszweckes nicht übertragbar.
    Vielmehr ergibt sich nach der Auffassung des Senats aus der Entstehungsgeschichte des heute geltenden § 184 StGB, aus seinem Sinn und Zweck, aus dem gesetzgeberischen Willen und aus der Systematik, dass der ohne Weiterverbreitungsabsicht bei einem ausländischen Versand bestellende inländische Endverbraucher pornographischer Schriften nicht als "Einführer" im Sinne des § 184 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StGB strafbar ist (so im Ergebnis auch SK-Horn, a.a.O., § 184 Rdnr. 31; Lenckner in Schönke/Schröder, a.a.O., § 184 Rdnr. 27; Maurach-Schröder, StGB-BT, § 23 Rdnr. 16; Laufhütte LK; a.a.O., § 184 Rdnr. 33).
    Mit dem 4. StrRG ging nämlich eine Liberalisierung des zuvor geltenden umfassenden Verbreitungsverbot von pornographischen, vormals unzüchtigen Schriften einher. Der Gesetzgeber wollte bei weitgehender Freigabe sogenannter einfacher Pornographie an Erwachsene die Strafbarkeit auf den Schutz "zweier eng begrenzter Rechtsgüter, nämlich den Jugendschutz und den Schutz des ohne seinen Willen pornographischen Erzeugnissen Gegenübergestellten" beschränken (vgl. dazu Bundestagsdrucksache VI/1552, Seite 32; LK-Laufhütte, § 184 "Entstehungsgeschichte"). Nur soweit die Verletzung des hoch zu bewertenden Rechtsgutes des Jugendschutzes drohte, sollte die Freiheit des Einzelnen, sich solche Erzeugnisse zu verschaffen, zurücktreten. Anderenfalls sollte dessen Freiheit höher als die Rücksicht auf mögliche Gemeinschädlichkeit (Bundestagsdrucksache VI/1552, Seite 32 ff.) bewertet werden. Dementsprechend wurde der Besitz und das Sichverschaffen sogenannter einfacher Pornographie durch Erwachsene straffrei gestellt, während ein umfassendes Herstellungs- und Verbreitungsverbot nur noch für sogenannte harte Pornographie beibehalten wurde (§ 184 Abs. 3 StGB). Der Zugang zur Pornographie für Erwachsene sollte nicht weiter als für den Jugendschutz unerlässlich eingeschränkt werden und damit weitgehend straflos bleiben. Auch die Erlangung jugendgefährdender Schriften durch Erwachsene ist, wie ein Vergleich mit dem teilweise deckungsgleichen Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften (GjS) zeigt, nicht reglementiert oder strafbewehrt.
    Gründe des Jugendschutzes gebieten es indessen aber nicht, den endverbrauchenden Besteller einfacher Pornographie nach § 184 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StGB unter Strafe zu stellen. Denn diese Vorbereitungshandlung zum späteren, vom Gesetzgeber gewollten straflosen Besitz tangiert Belange des Jugendschutzes nicht. Es macht keinen die Strafbarkeit begründenden Unterschied aus, ob der Erwachsene das Pornographiematerial in für Jugendliche unzugänglichen Verkaufsstellen erwirbt oder ob er es sich aus dem Ausland schicken lässt. Insoweit besteht für den später straflos besitzenden Besteller kein Strafbedürfnis, zumal der ausländische Versender jedenfalls regelmäßig strafbar gemäß § 184 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StGB oder auch nach § 184 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 i. V. m. § 9 StGB ist und die Verbote der Einfuhr im Wege des Versandhandels erklärtermaßen vornehmlich der frühzeitigen Beschlagnahmemöglichkeiten der Erzeugnisse dienten (vgl. Bundestagsdrucksache VI/3521, Seite 61; Maurach-Schröder, a.a.O.; § 23 Rdnr. 15).
    Folge davon ist, dass der Pornographie endverbrauchende Erwachsene durch seine Bestellung lediglich notwendiger und damit strafloser Teilnehmer der dadurch verursachten und gemäß § 184 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StGB strafbaren Handlung des Einfuhrunternehmens im Wege des Versandhandels durch den ausländischen Vertreiber ist (so auch LG Freiburg in NStZ-RR 1998, S. 11).
    Für diese restriktive Auslegung sprechen im übrigen auch systematische Gründe. Ein Vergleich aller gemäß § 184 Abs. 1 StGB unter Strafe gestellten Varianten belegt nämlich, dass in den Nummern 1 - 3 a und 5 - 9 immer ausschließlich derjenige mit Strafe bedroht ist, der aktiv wird und einem anderen einfache Pornographie unter gewissen Voraussetzungen anbietet, zugänglich macht, überlässt etc.. Alleinige und systemwidrige Ausnahme im Rahmen des § 184 Abs. 1 StGB wäre anderenfalls der endverbrauchende Besteller pornographischer Erzeugnisse aus dem Ausland. Ein Grund hierfür ist nicht ersichtlich, zumal der Gesetzgeber in dem erst später eingefügten § 184 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 a StGB ebenfalls nur den Vermieter, nicht aber den Mieter unter Strafe gestellt hat; überdies hat er in dem durch das 27. Strafrechtsänderungsgesetz reformierten § 184 Abs. 3 StGB nur die Besitzverschaffung von Pornographie pönalisiert, sofern sie Gewalttätigkeiten, den sexuellen Missbrauch von Kindern oder sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren zum Gegenstand hat. (vgl. dazu Schröder, NJW 1993, 2581).
    Nach alledem hat das Amtsgericht, da auch andere Strafvorschriften nicht verletzt sind, den Angeklagten zu Recht aus Rechtsgründen freigesprochen.
    Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 und 2 StPO.



    MfG


    Gummizofe

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  3. #2
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    Hast du zufällig auch LG Freiburg NStZ-RR 1998, 11 parat?

    Sonst muß ich halt nochmal nachschauen...

  4. #3
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    Original geschrieben von Graf Dooku
    Hast du zufällig auch LG Freiburg NStZ-RR 1998, 11 parat?

    Sonst muß ich halt nochmal nachschauen...



    Hi Graf Dooku


    Selbstverständlich habe ich auch diesen Beschluß.Da ich bei einem
    großen Landgericht arbeite,habe ich Zugriff auf alle wichtigen
    Entscheidungen.Leider habe ich keinen Scanner,so das ich die
    Texte per Hand eingeben muß.Habe mir schon an dem OLG
    Urteil die Finger wund geschrieben.Wäre nicht schlecht,wenn du
    die Möglichkeit hättest,den Beschluß vom LG Freiburg hier reinzu-
    stellen.Hier das Aktenzeichen dazu :

    LG Freiburg,Beschluß vom 26.8.1997-III Qs 61/97


    Solltest du nicht fündig werden,dann Poste mir das mal.
    Dann muß ich mir nochmal die Finger wund schreiben.


    MfG

    Gummizofe

  5. #4
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    Auch ein schöner Link zum Nachschlagen:

    www.dejure.org


    Aber den kennt ihr Juristen ja sowieso...

  6. #5
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    Original geschrieben von Gummizofe
    Selbstverständlich habe ich auch diesen Beschluß.Da ich bei einem großen Landgericht arbeite,habe ich Zugriff auf alle wichtigen
    Entscheidungen.Leider habe ich keinen Scanner,so das ich die
    Texte per Hand eingeben muß.
    Jetzt wo du das so schreibst, wird mir bewusst, was für eine Schweinearbeit das gewesen war.
    Vielen Dank für die Mühe, die du dir gemacht hast!

  7. #6
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    Original geschrieben von Gummizofe

    Habe mir schon an dem OLG Urteil die Finger wund geschrieben.
    Ach du Scheiße, das hast du komplett abgetippt? Ich dachte, du kopierst das nur ganz lässig nochmal rüber, damit das auch hier im neuen Zoll-Subforum steht. Irgendwo hier im Forum ist das Urteil nämlich bereits in voller Länge geposted worden (jetzt bitte nicht zusammenbrechen ) und da hatte ich es mir kopiert.

    Einen Scanner habe ich leider auch nicht zur Verfügung. Also wenn ich die Entscheidung des LG Freiburg nicht noch irgendwo online auftreiben kann, könnte ich sie mir auch nur aus der NStZ besorgen und abtippen.

  8. #7
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    Beschluß vom LG Freiburg

    Hi Graf Dooku

    Ich mach mir jetzt doch noch mal die Arbeit,und tippe den
    Beschluß per Hand ein.Man sollte den Thread von dem Mods
    auf ,,Wichtig'' stellen lassen,da doch große Unsicherheit bei den
    Usern bezüglich der Strafbarkeit oder Nichtstrafbarkeit besteht.



    Versandhandel mit pornographischen Schriften

    Beschluß des LG Freiburg vom 26.8.1997-III Qs 61/97

    GG Art.103 II,STGB §184 I Nr.4,StPO §§ 99,100,AO § 372


    Der private Besteller oder Empfänger pornographischer Schriften,
    die vom ausländischen Versandhandel ins Inland verschickt werden,ist NICHT gemäß § 184 I Nr.4 StGB strafbar.

    Zum Sachverhalt:
    Mit Antrag vom 11.7.1997 begehrte die STA Freiburg die
    Beschlagnahme eines an den Beschuldigten gerichteten Post-
    päckchens gem.den §§ 99,100 StPO.Die STA erhob den Vorwurf
    des Bannbruchs nach § 372 AO in Verbindung mit § 184 StGB.
    Als Inhalt des Postpäckchens wurden bei der zollamtlichen
    Öffnung drei Videokassetten festgestellt mit einfach-pornografischem Inhalt ( ohne Gewalt,ohne Bezug zu Kindern
    oder Tieren ),die der Beschuldigte in Australien bestellt hatte.
    Das AG wies den Antrag zurück,zur Begründung führte es aus,der
    Verdacht einer Straftat bestehe nicht.Sowohl § 372 AO als
    Blankettgesetz als auch die Artikel 57 und 75 des Zollkodexes
    enthielten keinen eigenen Straftatbestand.Dieser könne nur durch
    den nationalen Gesetzgeber geschaffen werden.Es könne dahin-
    gestellt bleiben,ob § 372 AO bereits deshalb entfalle,weil er nach
    verbreiteter Auffassung überhaupt nicht auf Verbringungsverbote
    angewendet werden kann,die sich aus Straftatbeständen des
    StGB herleiten,denn auch der Tatbestand des § 184 I Nr.4 StGB
    sei -jedenfalls bei verfassungskonformer Auslegung-nicht erfüllt.
    Die Beschwerde der STA blieb erfolglos.

    Aus den Gründen :

    Vorliegend teilt die Kammer die Auffassung des AG,daß der private
    Besteller bzw.Empfänger nicht nach § 184 I Nr.4 StGB strafbar ist.
    Dies ergibt der Wortlaut der Vorschrift ebenso wie ihr Sinn und Zweck sowie der Adressat dieser Norm.Es soll hier der Versand-
    handel und damit die Händlerseite ,nicht aber die Abnehmerseite
    sanktioniert werden.Dies ergiebt sich aus einem Vergleich mit §184 I Nr.3 StGB,dersich auf den inländischen Versandhandel
    bezieht:Bei Nr.3 ist auch nur die Versenderseite sanktioniert,wie
    sich aus dem eindeutigen Wortlaut dieser Vorschrift ergibt
    ( ,,anbietet oder überläßt'' ).Über die Nr.3 hinausgehend dehnt
    die Nr.4 dieser Vorschrift die Strafbarkeit lediglich auf den
    internationalen Versandhandel ( aus dem Ausland in die BRD ) aus
    ohne eine zusätzliche weitere Ausdehnung in der Form vorzunehmen,daß nun auch die Empfänger-bzw.Adressatenseite
    strafbar sein soll.
    Ein Blick auf das allgemeine Strafrecht unterstreicht die Auf-
    fassung der Kammer.Personen,die durch die Ausgestaltung der
    Tatbestände des 13.Abschnitts des Strafgesetzbuchs ( Straf-
    taten gegen die sexuelle Selbstbestimmung ) vor dem Zugriff
    Dritter geschützt sind,sind notwendige Teilnehmer,so daß ihre
    Mitwirkungshandlungen stets straflos sind.Daher ist der Erwachsene in den Fällen,in denen die Überlassung von porno-
    graphischem Material an ihn mit Strafe bedroht ist,als not-
    wendiger Teilnehmer straflos,soweit er das zur Erfüllung des
    Tatbestands erforderliche Mindestmaß nicht überschreitet.
    Das ist noch gegeben,wenn die Initiative von ihm ausgeht,etwa
    durch eine bloße Bestellung beim Versandhändler.Ein Anfangs-
    verdacht dafür,der Beschuldigte habe diesen Bereich notwendiger
    Teilnahme überschritten,ist nicht gegeben.Hätte der Gesetzgeber
    auch den bloßen Empfänger bzw.Besteller mit § 184 I Nr.4 StGB
    strafrechtlich sanktionieren wollen,hätte dies nach Auffassung der
    Kammer klarer in diese Regelung Eingang finden müssen,so daß
    auch aus verfassungsrechtlichen Gründen ( nulla poena sine lege,
    Art.103 II GG )der Adressat der von § 184 I Nr.4 StGB
    betroffenen Schriften nicht strafbar ist.Der Hinweis der STA in der
    Beschwerdebegründung,der Beschuldigte sei jedenfalls als
    Anstifter zu dem Einfuhrunternehmen des Versenders in
    Australien strafbar,ist nach alledem der Boden entzogen.

    Eine Beschlagnahme kann vorliegend auch nicht mit Blick auf die
    Strafbarkeit des Versenders erwogen werden.Der australische
    Versender ist vorliegend laut Aufkleber ein ,,HCI,P O Box 396,
    Woy Woy 2256'' ,weshalb allenfalls ein objektives Einziehungs-
    verfahren in Betracht käme.In diesem Fall ist aber auf die
    ständige Rechtssprechung des BGH zu verweisen.
    ( BGHSt 23,329=NJW 1970,2071 ) der ein objektives Einziehungs-
    verfahren bzw.eine Beschlagnahme zur Durchführung dieses
    Verfahrens für unzulässig hält.

    Vgl.zu dieser Thematik auch OLG Karlsruhe,NJW 1987,1957;
    BVerfG,NJW 1982,1512 und Eckstein,wistra 1997,47




    MfG


    Gummizofe

  9. #8
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    Re: Beschluß vom LG Freiburg

    Original geschrieben von Gummizofe

    Ich mach mir jetzt doch noch mal die Arbeit,und tippe den
    Beschluß per Hand ein.Man sollte den Thread von dem Mods
    auf ,,Wichtig'' stellen lassen,da doch große Unsicherheit bei den
    Usern bezüglich der Strafbarkeit oder Nichtstrafbarkeit besteht.
    Ausgezeichnet, eine höchst interessante Ergänzung zur Entscheidung des OLG Hamm. Vielen Dank für die Fleißarbeit!

    Der Thread sollte in diesem Forum unbedingt auf WICHTIG gesetzt werden. Die Frage der Strafbarkeit darf damit getrost für den ganzen Komplex indizierte Filme als geklärt ansehen werden.

  10. #9
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    Jetzt fehlt nur noch...

    ... jemand, der die Staatsanwaltschaft auf Herausgabe der Filme verklagt...

  11. #10

    Administrator


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    SEEEEEEEHR SCHÖÖÖÖN !!!!

    cu
    Gargi

  12. #11
    mmm
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    Hi Gummizofe,

    toll daß Du Dir die ganze Arbeit gemacht hast - aber kennst Du das hier nicht?:

    http://www.judi******.de/

    Da kann man wohl sämtliche deutschen Gerichtsentscheidungen downloaden... (wäre noch interessant wie weit das zurück geht) - ungekürzt zwar nur gegen kostenpflichtige Registrierung, aber wenn Du bei nem Gericht arbeitest sollte eine solche doch zu beschaffen sein?

    Gruß, mmm

  13. #12
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    Hi mmm


    Ich besorge mir die Entscheidungen bei unserer hauseigenen
    Bücherei.Da steht alles aber wirklich alles zu jedem Rechtsge-
    biet.Auch sämtliche Kommentare sind dort in der neusten
    Auflage zu finden.Posten vom Arbeitsplatz ist nich drin.Striktes
    Verbot !!
    Da ich es leid bin,mir immer die Finger wund zu schreiben,habe
    ich mir heute einen Scanner gekauft.Mal sehen ob das klappt.
    Privat von zu Hause gebe ich natürlich kein Geld dafür aus,um in
    die Datenbanken von zB. BECK Online und co. zu kommen.Da kopiere
    ich mir die Entscheidungen lieber und scanne sie demnächst
    hier ein.


    MfG


    Gummizofe

  14. #13
    mmm
    mmm ist offline
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    Hi Gummizofe,

    ah so ist das...... Noch einfacher wäre es aber doch bestimmt, wenn Du die Texte am Arbeitsplatz aus einem dieser Onlinedienste rauskopierst (da findet man's doch bestimmt leichter als in ner Bibliothek, oder?), und sie Dir dann selbst nach Hause mailst, oder per Diskette o.dgl. mit heimnimmst?
    ...Aber Scannen plus Texterkennung geht zur Not natürlich auch, ist halt immer noch etwas arbeitsaufwendig. Nur das Abtippen sollte keine Dauerlösung bleiben!

    Gruß, mmm

  15. #14
    Aequitas Veritas
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    Hut ab, tolle Leistung!
    Check zur Texterkennung mal OnmiPage Pro 11 aus, soll wohl eins der besten Programme für den zweck sein.

    Grüße!

  16. #15
    nme
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    >>Jetzt fehlt nur noch...
    ... jemand, der die Staatsanwaltschaft auf Herausgabe der Filme verklagt...


    warte heute auf nen rückruf von meiner rechtschutz, wenn die das übernehmen bin ich dieser jemand.


    grüße
    nme

  17. #16
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    131er fällt unter *Vorsatz*, und das ist von der Rechtsschutzv. nicht gedeckt! Brauchste gar nicht probieren!
    Das mit dem Verklagen ist etwas anderes, aber dazu müssen die erstmal auf meine Schreiben antworten, oder hat jemand von Euch schon ne Antwort vom HZA bekommen??

  18. #17
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    Hi @ All


    Wenn ihr schon jemanden anschreiben oder anrufen wollt,dann
    nicht den Frankfurter Zoll,sondern die Staatsanwaltschaft
    Frankfurt.Das ist die Adresse an die ihr euch richten müßt.
    Vom Zoll werdet ihr nichts mehr höhren.Nachdem euch der
    Zoll von der Sicherstellung benachrichtigt hat werdet ihr nur
    noch von der STA hören.Der Zoll schickt die DVDs direkt weiter
    zur STA Frankfurt.


    MfG


    Gummizofe

  19. #18
    Metal Roofer
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    Kann man diese zwei Urteile wirklich einfach so auch auf indizierte,bzw. Horrorfilme o.ä. übertragen?Es handelt sich in den Urteilen ja um Pornos. ?

  20. #19
    nme
    nme ist offline
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    >>131er fällt unter *Vorsatz*, und das ist von der Rechtsschutzv. nicht gedeckt! Brauchste gar nicht probieren!


    ach? das ist mir auch klar. es geht ja auch UM DIE HERAUSGABE der filme. aber wie man mir heute lustigerweis emitteile wäre das ne verwaltungsrechtliche geschichte, und das wird auch generell nicht gedeckt, weil dann hätte man ja soooo viel zu bezahlen.

    wozu hab ich die scheisse überhaupt?

  21. #20
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    Original geschrieben von Horstmen
    Kann man diese zwei Urteile wirklich einfach so auch auf indizierte,bzw. Horrorfilme o.ä. übertragen?Es handelt sich in den Urteilen ja um Pornos. ?
    Eine berechtigte Frage. Meines Erachtens ja, weil § 184 I Nr. 4 StGB und § 21 I Nr. 6 GjSM parallel konstruierte Strafnormen sind, sowohl vom Wortlaut wie auch von der Zielrichtung her. In beiden Fällen geht es um das "im Wege des Versandhandels einführen". Wie der Begriff des Einführens in diesem Zusammenhang zu verstehen ist, wird hier für den § 184 I Nr. 4 StGB geklärt. Die dazugehörige Argumentation kann man entsprechend für den § 21 I Nr. 6 GjSM übernehmen. Das OLG Hamm spricht in seiner Entscheidung diese Parallele sogar an:

    Auch die Erlangung jugendgefährdender Schriften durch Erwachsene ist, wie ein Vergleich mit dem teilweise deckungsgleichen Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften (GjS) zeigt, nicht reglementiert oder strafbewehrt.
    Von daher sind wir bei den sonstigen indizierten Filmen (Pornos sind ja auch indizierte Filme!) jedenfalls als Endverbraucher auf der sicheren Seite.

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